Farce bzw. Posse im Sommerloch 1999:
"Webspace" und "Sitepromotion" geschützte Begriffe?
Normalerweise sind Begriffe des täglichen Sprachgebrauchs nicht als Markenname
schützbar. Problematisch wird es aber bei englischsprachigen Begriffen: Ist
"Webspace" im deutschen Sprachgebrauch üblich? Das Patentamt meint
"Nein". Es handle sich um einen "sprachregelwidrigen fremdsprachlichen
Begriff". Wer das Wort also künftig auf seiner Site verwendet, muß damit rechnen,
von der Kanzlei Gravenreuth
eine Abmahnung zugesandt zu bekommen. Laut Freiherr von Gravenreuth hat sein Mandant,
Klaus Thielker aus Lünen (seine Homepage),
die Wortmarke "webspace" beim deutschen Patentamt eintragen lassen. Die
Eintragung erfolgte am 7. Juni 1999. Neben der Abmahnung wegen der nicht erlaubten
Benutzung wird eine Kostenrechnung in Höhe von rund 1290 Mark mitgeschickt. Gravenreuths
abenteuerliche Erklärung:
Zur Kennzeichnungsfähigkeit von "Webspace" darf ich darauf
hinweisen, daß bei fremdsprachlichen Begriffen bei sprachregelwidrigen
Wortzusammensetzungen die Rechtsprechung von einer kennzeichnungskräftigen
zusammengesetzten Bezeichnung ausgeht. "Web" ist wörtlich mit "Netz"
und sinngemäß mit "Internet" zu übersetzen. Die Übersetzung von
"space" ist bekanntlich "Raum". Es gibt keinen "Netzraum"
bzw. "Internetraum". Das Internet ist nicht greifbar, so daß es insoweit auch
keinen "Raum" im eigentlichen Sinn geben kann".
Man merkt die geistigen Verrenkungen, die notwendig sind, um die Tatsache zu vernebeln,
daß das Wort "Webspace" einfach ein Synonym für (im Internet angebotenen)
Speicherplatz ist und auch von großen Firmen wie STRATO ganz selbstverständlich
verwendet wird. Es mag allerdings sein, daß er diesmal den Bogen überspannt hat.
Die "Webspace"-Abmahnungen sind im Internet - speziell in verschiedenen
Newsgroups wie de.soc.recht.misc oder de.comm.provider.webspace - heiß diskutiert worden.
Dabei war ein allgemeines Unverständnis der vorrangige Tenor. Unterdessen haben sich
schon einige Provider zusammengeschlossen, um eine gemeinsame
Löschungsklage beim Münchner Patentamt zu erwirken.
Dasselbe gilt ab sofort für Anbieter, die den Begriff "sitepromotion"
benutzen. Im Gegensatz zu Gravenreuth, die sich mit der Zusendung einer Abmahnung
begnügt, bietet der Besitzer des Markennamens "sitepromotions", die Firma Management-Software,
den Website-Betreibern immerhin an, das Wort gegen Entrichtung einer
"Lizenzgebühr" weiter zu verwenden. Sinnvoll erscheint eine solche
Vorgehensweise dem gesunden Menschenverstand nicht. Dank des Internets sind viele
englische Begriffe heute allgemein üblich, und es redet eigentlich niemand von
"Internet-Platz", wenn er Webspace meint. Das Team von Online-Recht
hat daher bereits eine "Initiative gegen Marken-Grabbing" gestartet, die als
Anlaufstelle für Betroffene dienen soll.